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Allgemeine Geschätsbedingungen (AGB)

Katzbeck Allgemeine Geschäftsbedingungen Fenster. Türen. KATZBECK. Weil wir wollen. Und können. Seit 1950.

Allgemeine Geschätsbedingungen

ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN 1. Allgemeines 1.1. Für sämtliche Angebote, Verkäufe und Lieferungen der Unternehmensgruppe Katzbeck (Katzbeck FensterGmbH Austria und Katzbeck FensterGmbH) gelten ausschließlich diese Verkaufs- und Lieferbedingungen in ihrer jeweils aktuellsten Version, auch wenn nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird. Dies gilt auch für Folgeaufträge. Durch die Auftragserteilung gelten diese Bedingungen jedenfalls im vollen Umfang als anerkannt. Abweichende Geschäftsbedingungen oder Änderungen bedürfen der Schriftform. Mündliche oder telefonische Abmachungen erlangen erst Rechtsgültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, sie werden von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt. 1.2. Technische Auskünfte, soweit sie über unsere Herstellerangaben hinausgehen, bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Grundlage dafür bilden die vom Kunden vorgegebenen Problemdarstellungen, von deren Richtigkeit und Vollständigkeit wir ausgehen. 1.3. Technische Änderungen, Irrtümer, Druckfehler und Änderungen des Produktportofolios behalten wir uns ausdrücklich vor. 2. Angebote, Preise 2.1. Unsere Angebote stellen lediglich die Einladung an den Kunden dar, einen entsprechenden Auftrag zu erteilen. Ein Vertrag kommt erst durch die Annahme des Auftrages durch uns zustande. Verkäufe und Lieferungen erfolgen nach unseren Spezifikationen nach Maßgabe der bei Vertragsabschluss aktuellen Version. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, liegt die Verantwortung für die Auswahl bestellter Produkte beim Kunden. Muster, Prospekte, technische Beschreibungen bleiben unser Eigentum und dienen der allgemeinen Orientierung. Die darin enthaltenen Angaben sind lediglich als annähernd und keinesfalls als zugesicherte Eigenschaften zu betrachten. 2.2. Den Zwischenverkauf behalten wir uns vor. 2.3. In Rechnung gestellt werden die lt. Auftrag vereinbarten Preise. Mehr- oder Minderleistungen werden gesondert berücksichtigt. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer ohne Montage, Zoll und sonstige Nebenkosten ab Werk ohne Verpackung. 2.4. Nachträglich gewünschte Änderungen können nur vor dem Beginn der Herstellung berücksichtigt werden, wobei eine Bearbeitungsgebühr in Rechnung gestellt werden muss. Bei bereits in Fertigung befindlichen Aufträgen oder bei fertig gestellten Leistungen werden die gesamten Kosten für nachträgliche Änderungen gesondert in Rechnung gestellt. 3. Lieferung 3.1. Lieferzeitangaben erfolgen auf Grund der jeweiligen Auftrags- und Lieferlage, wobei wir bemüht sind, die vereinbarten Leistungs- und Lieferzeiten einzuhalten. 3.2. Die Zeiten können sich verlängern, wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch höhere Gewalt oder sonstige unvorhersehbare und außergewöhnliche Ereignisse gehindert werden, die trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abgewendet werden können. Als Ereignisse in diesem Sinne gelten insbesondere Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Feuer, Überschwemmung sowie andere nicht vorhersehbare Betriebsstörungen, auch bei Zulieferanten. 3.3. Die Einhaltung von Leistungs- und Lieferzeiten setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragspflichten durch den Kunden voraus. Bei Verzug oder Änderungswünschen des Kunden wird die Leistungs- und Lieferzeit entsprechend verlängert, ebenso bei fehlenden oder unklaren Angaben. 3.4. Erst wenn die Leistungs- und Lieferzeiten wesentlich überschritten werden, hat der Kunde das Recht, eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach Ablauf dieser Frist vom Vertrag zurückzutreten oder weiterhin Erfüllung zu verlangen. Schadenersatzforderungen wegen verspäteter Leistung und/oder Lieferung sind ausgeschlossen. 3.5. Wurde der Kunde von uns verständigt, dass die bestellte Ware lieferfertig ist, ist er verpflichtet, die Ware innerhalb von 14 Tagen ab Verständigung - je nach Vereinbarung - liefern bzw. abholen zu lassen. Erfolgt innerhalb dieses Zeitraumes keine Lieferfreigabe oder Abholung, sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden nach unserem Ermessen zu lagern und die Lagerkosten in Rechnung zu stellen. Die Fälligkeit des Kaufpreises wird dadurch nicht aufgeschoben. 3.6. Bei Eintritt von Tatsachen, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Zahlungsbereitschaft des Kunden begründen, sind wir berechtigt, die Ausführung von Leistungen und Lieferungen bis zur vollständigen Vorauszahlung oder angemessenen Sicherheitsleistung zurückzustellen. Kommt der Kunde einer entsprechenden Aufforderung nicht innerhalb der von uns gesetzten Frist nach, sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. 3.7. Wird die Ausführung unserer Arbeiten durch den Kunden schuldhaft verzögert oder vereitelt bzw. tritt der Kunde ungerechtfertigt vom Vertrag zurück, sind wir über die gesetzlichen Schadenersatzansprüche hinaus berechtigt, eine Vertragsstrafe in der Höhe von 25 % der Bruttoauftragssumme unter Außerachtlassung von Rabatten geltend zu machen oder weiterhin Erfüllung zu verlangen. 3.8. Versandweg und -mittel sind unserer Wahl überlassen. Teillieferungen sind zulässig. 3.9. Verzögert sich eine Leistung oder Lieferung durch Umstände, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr bereits mit der Anzeige der Leistungs- oder Versandbereitschaft auf den Kunden über. 3.10. Bei Zustellung geht die Gefahr spätestens mit Übergabe der Ware an Transporteur auf den Kunden über. Bei Zustellung auf einer unbesetzten Baustelle trägt die Gefahr für Verlust, Unversehrtheit und Vollständigkeit der Ware ebenfalls mit deren Ablieferung der Kunden. 3.11. Alle Lieferungen erfolgen unter der Voraussetzung der möglichen und erlaubten Zufahrt von LKW, sowie einer entsprechenden Ablademöglichkeit. 4. Gewährleistung und Haftung 4.1. Wir leisten für unsere Produkte Gewähr gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und Fristen. Eine Verlängerung der Gewährleistungszeiten tritt im Falle gerechtfertigter Beanstandungen nicht ein. Die Gewährleistung erlischt, wenn die gelieferte Ware vom Kunden oder Dritten unsachgemäß montiert, und/oder mangelhaft in Stand gehalten (ÖNorm B5305) und/oder verwendet wurde; ferner wenn Reparaturen oder Veränderungen vom Kunden selbst oder dessen Beauftragten durchgeführt wurden. Natürliche Abnützung, sowie Beschädigungen, die auf unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind, sind von der Gewährleistung jedenfalls ausgeschlossen. Für Unternehmer gilt eine einjährige Gewährleistungsfrist; die Geltung von § 924, 2. Satz ABGB wird ausgeschlossen ebenso wie die Rückgriffsansprüche nach § 933b ABGB. 4.2. Wir leisten nur Gewähr im Rahmen der angegebenen Produkteigenschaften (z.B. Qualität, Normentsprechung, und/oder ähnliches) bzw. für jene Eigenschaften, die bei sachgerechter und zweckbestimmter Verwendung an das Produkt gestellt werden können. Vom Kunden ausdrücklich geforderte besondere Qualitätsansprüche müssen durch uns schriftlich bestätigt werden. 4.3. Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für die sach- und fachgerechte Verwendung der Waren sowie deren Einbau, sofern dieser nicht von uns vorgenommen wird. 4.4. Ansprüche aufgrund von Bearbeitungsmängeln, unsachgemäßer Verwendung und/oder Lagerung und dergleichen durch den Kunden oder Dritte sind ausgeschlossen. 4.5. Bei Lieferung in das Ausland sind mögliche Abweichungen der Produkte von länderspezifischen Anforderungen und Vorschriften zu beachten, wobei der Kunde hiefür die alleinige Verantwortung trägt. In jedem Fall sind die herstellerseitigen Hinweise zu beachten. 4.6. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich ordnungsgemäß auf allfällige Mängel zu überprüfen und entdeckte Mängel ohne Verzug, spätestens aber innerhalb von acht Tagen nach Übernahme der Ware und bei verborgenen Mängeln spätestens acht Tage nach deren Entdeckung schriftlich bei uns anzuzeigen. Sollte beim Einbau von uns gelieferter Waren ein Mangel festgestellt werden, so ist die Verarbeitung sofort einzustellen und hat uns der Kunde unverzüglich hievon zu verständigen. 4.7. Sämtliche Schritte zur Mängelbehebung sind im Einvernehmen mit uns zu setzen. 4.8. Geringfügige Farbtonabweichungen unserer Produkte von Mustern, Prospekten udgl. stellen keinen Reklamationsgrund dar. 4.9. Der Kunde ist verpflichtet, beanstandete Ware zunächst anzunehmen und ordnungsgemäß zu verwahren. 4.10. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Kunde ohne unsere schriftliche Einwilligung selbst oder eine von ihm ermächtigte Person Änderungen oder Instandsetzungen an der gelieferten Ware vornimmt. 5. Zahlung 5.1. Die Zahlung der gelieferten bzw. abholbereiten Waren ist nach spätestens 30 Tagen ohne jegliche Abzüge fällig. Wir sind berechtigt Teilrechnungen zu legen. 5.2. Skontoabzüge werden nur dann anerkannt, wenn sie in der vereinbarten Höhe und innerhalb der vereinbarten Frist vorgenommen werden und keine Zahlungsrückstände bestehen. 5.3. Einlangende Zahlungen werden unbeschadet eines angegebenen Verwendungszweckes zunächst zur Abdeckung von Nebenkosten herangezogen. Verbleibende Restbeträge werden auf unsere ältesten Forderungen für Lieferungen und/oder Leistungen angerechnet. 5.4. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in der Höhe von mindestens drei Prozent über dem jeweiligen Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank verrechnet. Ist der Kunde kein Verbraucher im Sinne des § 1 KSchG sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von mindestens acht Prozent über dem jeweiligen Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank zu verrechnen. Im Falle der Einleitung eines Gerichtsverfahrens wegen Zahlungsverzuges, Ausgleichs- oder Konkurses etc. tritt hinsichtlich aller unserer Forderungen der Terminverlust ein. Darüber hinaus sind wir bei Nichteinhaltung unserer Zahlungsbedingungen von allen weiteren Leistungs- und Lieferverpflichtungen entbunden. Mahnungen sind kostenpflichtig. 5.5. Im Falle einer Reklamation ist der Kunde berechtigt, die Zahlung nur für den für die Mängelbehebung notwendigen Aufwand zurückzubehalten. 5.6. Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen unsere Forderungen aufzurechnen, es sei denn seine Forderung wurde von uns anerkannt oder gerichtlich festgestellt. 6. Eigentumsvorbehalt 6.1. Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Lieferung (Rechnungsbetrag zuzüglich allfälliger Zinsen und Nebenkosten, Versandkosten) unser Eigentum. Für ein bestimmtes Bauvorhaben ausgeführte Lieferungen, auch wenn diese abschnittweise bestellt, ausgeliefert und in Rechnung gestellt worden sind, gelten als einheitlicher Auftrag. Hiebei erlischt unser Eigentumsvorbehalt an sämtlichen Waren erst dann, wenn alle unsere Forderungen samt Anhang aus dieser einheitlichen Lieferung beglichen sind. 6.2. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren einzuziehen, ohne damit vom Vertrag zurückzutreten. Daraus resultierende Transport- und Manipulationskosten sind vom Kunden zu tragen. 6.3. Der Kunde tritt uns schon jetzt seine Forderungen gegen Dritte aus einer Weiterveräußerung oder Weiterverarbeitung unserer Waren bis zur Erfüllung aller unserer Ansprüche gegen ihn zahlungshalber ab. 6.4. Wird Ware im Rahmen eines Werkauftrages derart verarbeitet, dass ein Dritter Eigentum erwirbt, tritt uns der Kunde im Sinne der vorhergehenden Bestimmungen seinen Anspruch auf den aliquoten Werklohn ab. 6.5. Wir sind in jedem Fall berechtigt, Auskunft über die abgetretenen Forderungen zu verlangen, die Abtretung dem Dritten bekannt zu geben und die Einziehung selbst vorzunehmen. 7. Haftungsausschluss Schadenersatzansprüche des Kunden aufgrund von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen verursachten Vertragsverletzungen sind auf Fälle grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beschränkt. Die Beweislast für das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz liegt – ausgenommen bei Verbrauchern - beim Kunden. 8. Rücktritt vom Vertrag: 8.1. Der Kunde kann von einem Fernabsatzvertrag oder einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag unter den Voraussetzungen des § 11 Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten. Der Kunde hat kein Rücktrittsrecht bei Fernabsatzverträgen oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen über Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden und eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Produkte von Katzbeck jeweils nach dessen Spezifikationen angefertigt werden und daher diesbezüglich kein Rücktrittsrecht besteht. 8.2. Der Kunde wurde über sein Rücktrittsrecht gemäß § 3 und § 3a KSchG eingehend informiert und belehrt. 8.3. Wir sind berechtigt ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten, wenn über das Vermögen des Kunden ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet wird, oder andere Tatsachen eintreten, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden begründen. 9. Sonstige Vertragsbestimmungen 9.1. Katzbeck erhebt, verarbeitet und nutzt Ihre personenbezogenen Daten nur mit Ihrer Einwilligung zu den mit Ihnen vereinbarten Zwecken oder wenn eine sonstige rechtliche Grundlage im Einklang mit der DSGVO vorliegt; dies unter Einhaltung der datenschutz- und zivilrechtlichen Bestimmungen. Näheres entnehmen Sie unserer Datenschutzerklärung unter der Website www.katzbeck.at. 9.2. Wir sind berechtigt, an unseren Produkten Firmenzeichen anzubringen und während der gesamten Bauzeit eine oder mehrere branchenübliche Firmentafeln anzubringen. 9.3. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen und Zahlungen ist der registrierte Sitz des jeweils den Vertrag abschließenden Unternehmens der Unternehmensgruppe Katzbeck. 9.4. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechtes. 9.5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und dem Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen. 10. Montage 10.1. Der Kunde hat die Voraussetzungen für einen termingerechten Beginn und den ordnungsgemäßen Ablauf der Montagearbeiten zu schaffen. Sämtliche Stemm- und Verputzarbeiten, sowie die Herstellung von Maueraussparungen und Verfugungen sind bauseits zur Verfügung zu stellen. 10.2. Vom Kunden ist nach Rücksprache mit uns eine ausreichende Zahl von Hilfsarbeitskräften kostenlos beizustellen. Weiters ist bauseits eine Stromversorgung in angemessener Entfernung, sowie bei über einen Tag dauernden Montagen ein versperrbarer Raum kostenlos zur Verfügung zu stellen. 10.3. Die ordnungsgemäße Montage ist vom Auftraggeber in Anwesenheit unseres Monteurs nach Abschluss der Arbeiten schriftlich zu bestätigen. Beanstandungen und Mängel sind hierbei schriftlich am Montagezettel festzuhalten. Beschlagteile (Fenstergriffe, Abdeckungen udgl.) werden bei Montage sofort montiert. Wunschgemäß kann die Montage der Beschlagteile entfallen; eine nachträgliche Montage hat jedoch bauseits zu erfolgen. 11. Gerichtsstand Für sämtliche aus einem Vertragsverhältnis mit uns resultierende Streitigkeiten wird – unabhängig von der Höhe des Streitwertes – die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Güssing vereinbart. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. Rudersdorf, Juli 2018 B/07/18

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